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Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg hat mit Beschluß
vom 14.10.2005, der den Initiatoren am Montag zugestellt
wurden, die beantragte Zulassung des Bürgerbegehrens
abgelehnt.
Das Bürgerbegehren, gerichtet auf Durchführung
eines städtebaulichen Wettbewerbs für die Entwicklung
des Oldenburger Schloßareals in der Innenstadt,
war vor einem Jahr eingeleitet worden. In weniger als
acht Wochen unterzeichneten mehr als 18.000 Menschen das
Bürgerbegehren und beantragten damit die Durchführung
eines Bürgerentscheids. Das erfolgreiche Begehren
wurde schon Anfang Dezember Oberbürgermeister Dietmar
Schütz (SPD), einem profilierten Befürworter
der ECE-Projektentwicklung für den Bau eines Einkaufszentrum
mit Parkhochgarage gegenüber dem Schloß, übergeben.
Mitte Januar entschied sich der Verwaltungsausschuß
gegen die Zulassung des Bürgerbegehrens und verwies
dabei auf die eilig und unplanmäßige auf Ende
November vorgezogene Bauleitplanung und die Zustimmung
der Ratsmehrheit für den Grundstücksverkauf
an ECE/PANTA, die erst nach Einreichung des Begehrens
Mitte Dezember erfolgte.
Die Pressemitteilung der BI gegen Stadtzerstörung
vom 18.10.2005 zur Gerichtsentscheidung, die Entscheidungsbegründung
und der Text des Bürgerbegehrens sind hier als PDF
download abrufbar.
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Download - Pressemitteilung vom 18.10.2005
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Download - Gerichtsbeschluß
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Download - Unterschriftenliste
Verfahrensfortgang vor dem OVG Lüneburg im Oktober
2005 Nachdem die Tageszeitung NWZ kürzlich berichtete,
die Grundzüge der Planung für ein ECE-Einkaufszentrum
würden nunmehr im Herbst dieses Jahres vorgestellt,
ist zunächst davon auszugehen, daß ECE/PANTA
und die Landessparkasse zu Oldenburg bald ihren Entwurf
des vorhabenbezogenen Bebauungsplans vorlegen werden.
Da eine Entscheidung des OVG Lüneburg über das
Bürgerbegehren weiterhin aussteht, hat der Prozeßbevollmächtigte
der Bürgerbegehrens-Vertreter, RA Dr. Niewerth, mit
Schriftsatz vom 14.10.2005 den zuständigen 10. Senat
nochmals eindringlich gebeten, den Eilantrag alsbald zu
entscheiden. Der Schriftsatz ist hier als Download abrufbar.
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Mit Schriftsatz vom 30.8.2005 hat der Prozeßbevollmächtigte
der Bürgerbegehrens-Vertreter, RA Dr. Niewerth, den
zuständigen Senat nochmals inständig gebeten,
den Eilantrag alsbald zu entscheiden. Der Schriftsatz
ist hier als Download abrufbar.
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Die Stadt hat im Bürgerbegehren-Prozeß mit
umfangreich begründeten Schriftsatz vom 5.7.2005
beantragt, die Beschwerde der Vertreter des Bürgerbegehrens
zurückzuweisen. Hierzu hat der Prozeßbevollmächtigte
der Bürgerbegehrens-Vertreter, RA Dr. Niewerth, mit
Schriftsatz vom 15.7.2005 Stellung genommen.
Beide Schreiben werden hier zur Verfügung gestellt.
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Download - Schriftsatz Stadt
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Download - Schriftsatz RA Niewerth
Der Prozeßbevollmächtigte der Bürgerbegehrens-Vertreter
bittet mit Schriftsatz vom 5.7.2005 um baldmögliche
gerichtliche Entscheidung. Der Schriftsatz ist hier abrufbar.
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Während weiterhin auf die Erwiderung der Stadt Oldenburg
gewartet wird hat der Prozeßbevollmächtigte
der Bürgerbegehrens-Vertreter, RA Dr. Niewerth, in
einem Schriftsatz vom 13.6.2005 seine bisherigen Ausführungen
ergänzt. Aus der rechtlichen Argumentation ergibt
sich, daß der Landesgesetzgeber bei Einführung
plebiszitärer Elemente in Niedersachen die Frage
des Ausfalls eines Vertretungsberechtigten sehr wohl bedacht
hat - und zugunsten einer verbleibenden Mehrheit von Vertretern
entschieden hat. Der Schriftsatz ist hier als pdf-Download
zur Verfügung gestellt.
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Download - Schriftsatz vom 13.6.05
In einem ergänzenden Schriftsatz vom 26.5.2005 erklärt
Rechtsanwalt Dr. Niewerth für die Vertreter des Bürgerbegehrens,
weshalb der Kostendeckungsvorschlag im Bürgerbegehren
entgegen der Auffassung des VG Oldenburg ausreichend ist.
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Rechtsanwalt Dr. Niewerth hat für die Vertreter des
Bürgerbegehrens die Begründung der Beschwerde
gegen die erstinstanzliche Entscheidung eingereicht. Im
Schriftsatz wird u.a. erörtert,
- weshalb der Grundstückskaufvertrag zwischen Stadt
und ECE/PANTA das
Bürgerbegehren
nicht "erledigen" kann
- ob der vereinbarte Grundstückskaufpreis eine unzulässige
staatliche Beihilfe
i.S.d. Art.
87 f. EG-Vertrag darstellt
- warum zwei Vertreter der Bürgerbegehrens-Unterzeichner
im Prozeß ausreichen, um Anträge auch für
alle Unterzeichner zu stellen
- weshalb der Text des Bürgerbegehrens hinreichend
genau und bestimmt formuliert ist
- und warum der Kostendeckungsvorschlag für die Finanzierung
des begehrten ergebnisoffenen städtebaulichen Wettbewerbs
nicht die (lediglich) erhofften Einnahmen der Stadt (3,9
Mill.) aus dem Grundstücksverkauf an ECE/PANTA berücksichtigen
muß.
Der Schriftsatz kann hier als pdf-Download abgerufen werden.
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Die Vertreter des Bürgerbegehrens Schloßareal
Oldenburg haben mit Schriftsatz vom 4.5.2005 Beschwerde
gegen den zurückweisenden Beschluß des Verwaltungsgerichts
Oldenburg eingelegt. Über die Beschwerde wird das
Oberverwaltungsgericht Lüneburg entscheiden. Der
Prozeßbevollmächtigte, Rechtsanwalt Dr. Heinrich
Niewerth, hat in der Beschwerde beantragt, den Beschluß
des Verwaltungsgerichts aufzuheben und die Stadt Oldenburg
zu verpflichten, das Bürgerbegehren zuzulassen.
Die am 24.5. stattfindende Sitzung des Preisgerichts,
das die Wettbewerbsarbeiten des begrenzten Realisierungswettbewerbs
für einen Neubau des ECE-Centers und des LzO-Stammhauses
prämieren wird, hat keinen Einfluß auf den
Rechtstreit.
Die Pressemitteilung der Bürgerinitiative vom 4.5.
ist hier als pdf-download abrufbar.
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Der Beschluß des VG Oldenburg, mit dem die Anträge
auf Zulassung des Bürgerbegehrens Schloßareal
Oldenburg zurückgewiesen werden, ist den Parteien
am Nachmittag des 20.4. zugestellt worden.
Das Gericht hat mit diesem Beschluß die Anträge
der Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens aus
formellen Gründen als unzulässig bewertet und
daher abgelehnt. Nach Auffassung der Kammer war dafür
entscheidend, daß die Unterzeichner des Bürgerbegehrens
nur gemeinsam von allen drei Vertretungsberechtigten,
die auf den Unterschriftenlisten genannt waren, vertreten
werden können. Da sich die dritte Vertretungsberechtigte
Ende Februar zurückgezogen hat, war diese Anforderung
des Gerichts - die gesetzlich nicht geregelt ist - nicht
zu erfüllen.
Eine erste Stellungnahme der BI ist in der Pressemitteilung
vom 20.4. hier abrufbar; ebenso die Entscheidung des VG
Oldenburg.
Pressemitteilung
der Bürgerinitiative
VG
Oldenburg Beschluß vom 19.4.2005
Auf die beiden Schriftsätze der Stadt Oldenburg aus
Ende März hat Rechtsanwalt Dr. Niewerth nunmehr für
die Vertreter des Bürgerbegehrens am 11.4.2005 Stellung
genommen. Der Schriftsatz, in dem auch gerügt wird,
daß die Stadt entscheidungsrelevante Vorgänge
nicht vorlegt, steht hier als pdf-download zur Verfügung.
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Im Eilverfahren vor der 2.Kammer des VG Oldenburg hat
die Stadt Oldenburg in zwei weiteren Schriftsätzen
Stellung genommen. Diese können hier als pdf-download
abgerufen werden.
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Der weitere Verfahrensfortgang seit Einreichung der Antragsschrift
kann den hier als Download zur Verfügung gestellten
Schriftsätzen entnommen werden.
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Über die Zulassung des Bürgerbegehrens Schloßareal
Oldenburg zur Durchführung eines ergebnisoffenen
städtebaulichen Wettbewerbs wird nun das Verwaltungsgericht
Oldenburg entscheiden: Die Antragsschrift der Initiatoren,
die vom Oldenburger Rechtsanwalt Dr. Heinrich Niewerth
vertreten werden, ist am 4. März beim VG Oldenburg
eingereicht. Damit beginnt das Eilverfahren, in dem die
Stadt Oldenburg verpflichtet werden soll, das erfolgreiche
Bürgerbegehren zuzulassen. Die Durchführung
eines Bürgerentscheids wäre dann zwingend.
Die vollständige Antragsbegründung und die Pressemitteilung
stehen hier als PDF Download zur Verfügung.
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Download - Pressemitteilung
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Download - Antragsschrift
Eine kurze Stellungnahme der Initiative zur Entscheidung
des Verwaltungsausschusses über das Bürgerbegehren
ist hier abrufbar.
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Die Entscheidung des Verwaltungsausschusses (VA), das
am 13.12.2004 eingereichte Bürgerbegehren Schloßareal
Oldenburg als unzulässig zu bewerten, fiel am 17.1.2005
in der nichtöffentlichen VA-Sitzung - kurz nachdem
die Stadt bereits ihre Pressemitteilung zum Inhalt der
Entscheidung herausgegeben hatte. Die Verwaltung hat parallel
zu dieser Sitzung den Bau-und Verkehrsausschuß angesetzt,
so daß weder der Fraktionsvorsitzende der PDS-Ratsfraktion,
Hans-Henning Adler, der Mitglied des VA ist, noch die
Ratsmitglieder des Bau- und Verkehrsausschusses, die ein
Recht auf Teilnahme an allen Ausschußsitzungen haben,
an der VA-Sitzung teilnehmen konnten.
Die Entscheidung des VA ist den Vertretungsberechtigten
am 22.1.2005 zugestellt worden. Das Schreiben ist hier
als Download abrufbar.
Der Beschluß des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg
vom 17.12.2004, auf den sich die Stadt Oldenburg in ihrer
Begründung stützt, ist auf der Internetseite
des OVG in der Rechtsprechungsdatenbank veröffentlicht
und wird hier zur Information als Link zur Verfügung
gestellt. Gleiches gilt für die zitierte Entscheidung
des OVG Lüneburg vom 11.8.2003 zum Bürgerbegehren
Huntebad und weitere Beschlüsse, auf die im Schreiben
der Stadt Bezug genommen wird.
Für die Gerichts- und Anwaltskosten benötigt
die Bürgerinitiative finanzielle Unterstützung!
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Download - VA-Bescheid
OVG-Beschluß
vom 17.12.2004|VG
Braunschweig-Urteil vom 27.5.2004
OVG-Beschluß
vom 11.8.2003|VG
Oldenburg-Urteil vom 27.5.2003
OVG-Beschluß
vom 22.10.1999|OVG-Beschluß
vom 24.3.2000
Das am 13.12.2004 eingereichte Bürgerbegehren mit
über 18.000 Unterzeichnern wird aktuell im Wahlamt
der Stadt Oldenburg auf die Anzahl der Unterzeichner überprüft.
Nach Auskunft von Hrn. Waßerberg werde die Prüfung
ein bis zwei Samstage in Anspruch nehmen.
Nach Feststellung der genauen Unterzeichnerzahl hat der
Verwaltungsausschuß unverzüglich über
die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens zu entscheiden.
Diese Entscheidung erwarten die Initiatoren Anfang Januar
2005. Sollte der Verwaltungsauschuß Unzulässigkeit
behaupten, werden die vertretungsberechtigten Initiatoren
vor dem Verwaltungsgericht Oldenburg Klage einreichen
müssen, um die Stadt Oldenburg zur Durchführung
des Bürgerentscheids zu verpflichten.
Die zum Braunschweiger Bürgerbegehren ergangene Entscheidung
ist für das Oldenburger Bürgerbegehren nicht
maßgeblich, da das Verwaltungsgericht Brauschweig
in den tragenden Gründen der Entscheidung von einer
Fristversäumnis ausging. Das Oberverwaltungsgericht
Lüneburg hat leider keine Sachentscheidung getroffen,
da es bereits den Antrag auf "Zulassung der Berufung"
zurückgewies.
Das erfolgreich seit dem 16.10.2004
laufende Bürgerbegehren mußte bereits am Montag,
13.12., vorzeitig nach nicht einmal 2 Monaten der Stadt
Oldenburg eingereicht werden. Grund für die kurzfristige
Rückholung der Unterschriftenlisten waren die sich
am Wochenende verdichtenden Informationen, nach denen
der Verwaltungsausschuß schon am 13.12. Beschlüsse
zum in Verhandlung befindlichen ECE-Projekt fassen wollte.
Das Bürgerbegehren wäre bei späterer Einreichung
durch diese Beschlüsse rechtlich gefährdet gewesen.
Insgesamt 18.370 Unterzeichner fordern die Durchführung
eines Bürgerentscheids und votieren gegen Entscheidungen
für eine Einkaufsmall, bevor nicht ein ergebnisoffener
städtebaulicher Wettbewerb stattgefunden hat. Die
Bürgerinitiative geht davon aus, daß entsprechend
der bundesweiten Erfahrungen mit Bürgerbegehren ungefähr
10 bis 20 % der Unterzeichner als "nicht gültig"
gewertet werden (wegen Doppelunterschriften, Oldenburg
als Zweitwohnsitz etc.).
Die Presseerklärung der Initiative können Sie
hier abrufen.
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Die im Bürgerbegehren-Text
genannten RAW 2004 stehen für Regeln für die
Auslobung von Wettbewerben. Erarbeitetet von den Architektenkammern,
stellen diese Regeln eine Verfahrensordnung für
städtebauliche Wettbewerbe öffentlicher und
privater Bauherren dar. Diese Wettbewerbsordnung sagt
noch nichts über den Inhalt aus: So ist die Wettbewerbsaufgabe
dort nicht geregelt, sondern vom Auslober genau zu definieren.
Den Text der RAW finden Sie hier.
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Die Formalia eines Bürgerbegehrens
werfen mehrere Fragen auf. Hier haben wir Ihnen einige
Antworten bereitgestellt.
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Auf den Unterschriftenlisten
des Bürgerbegehrens findet sich ein Kostendeckungsvorschlag.
Was es damit auf sich hat, haben wir hier erläutert.
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In Oldenburg gab es während der
Amtsinhaberschaft von Oberbürgermeister Dietmar Schütz
bereits ein weiteres Bürgerbegehren: Die Initiative
Huntebad führte ein Bürgerbegehren zu der Frage durch,
ob das frühere 50m-Schwimmerbecken des Huntebades erhalten
bleiben sollte. Die Stadt behauptete, das Begehren sei
unzulässig und zwang damit die Initiatoren vor die Gerichte.
Das Verwaltungsgericht Oldenburg entscheid, das Begehren
sei zulässig gewesen; vor dem Oberverwaltungsgericht
unterlag die Initiative. Der Umgang mit dem Bürgerwillen
wird in dem Brief der BI dokumentiert, der bisher unbeanwortet
blieb.
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Der in gekürzter Fassung in der
NWZ erschienene Leserbrief der BI Huntebad wirft die
Frage nach der Finanzierung des neuen Huntenbades auf.
Der Erlös aus einem zukünftigen Verkauf des Hallenbad-Grundstücks
am Berliner Platz soll in den Haushalt des Eigenbetriebs
Bäder eingestellt werden. Der ursprünglich beabsichtigte
Kaufpreis von 5,6 Mill. Euro für das Grundstück wird
aktuell weit unterschritten: Die ECE bietet der Stadt
derzeit nur 3,9 Mill. Euro als Kaufpreis an.
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Die Unterschriftenliste können
Sie hier downloaden, ausdrucken und unterschreiben.
Bitte benutzen Sie NIE die Rückseite des Formulars.
Senden Sie ausgefüllte Listen an die Vertretungsberechtigten
zurück oder benachrichtigen Sie uns unter Tel:.
(0441) 36 14 15 14.
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Eine kurze Erläuterung zum
Ablauf eines Bürgerbegehrens und eines Bürgerentscheids
am konkreten Beispiel der Stadt Oldenburg.
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